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Allgemeine Geschäftsbedingungen Bio Power Service GmbH & Co. KG
im Folgenden: BPS GmbH & Co. KG
Stand: September 2016
I. Geltungsbereich, Schriftform, Änderung, anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit
1. Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung durch BPS GmbH & Co KG gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB durch gesonderte Vereinbarung oder der im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen.
Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB erfasst lediglich die Lieferung oder Leistungserbringung, auf welche sich die gesonderte Vereinbarung bezieht. Zu Änderungen durch gesonderte Vereinbarung sind die Mitarbeiter von
BPS GmbH & Co. KG nicht bevollmächtigt. Eine solche Vereinbarung kann nur mit
dem Geschäftsführer selbst geschlossen werden.
Eine generelle Änderung oder Ergänzung dieser AGB durch BPS GmbH & Co. KG wird mit ihrer besonderen Bekanntgabe gegenüber dem Kunden auch in Bezug auf laufende Vertragsverhältnisse wirksam, wenn der Kunde dem nicht innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe widerspricht.
3. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und BPS GmbH & Co. KG einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, sind der Kunde und BPS GmbH & Co. KG an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke zur Schaffung einer wirksamen Regelung verpflichtet, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, am nächsten kommt.

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Rat, Auskunft und Leistungserbringung durch Dritte
1. Angebote von BPS GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Kunden gelten nicht vor einer Auftragsbestätigung durch BPS GmbH & Co. KG, die auch mündlich erfolgen kann, als angenommen, es sei denn, dass BPS GmbH & Co. KG durch Tätigwerden aufgrund entsprechenden Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist.
2. Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung durch BPS GmbH & Co. KG. Die Beauftragung kann regelmäßig gleichbleibend sein und ist vertraglich geregelt, es können nach mündlicher Absprache Veränderungen im Auftrag möglich sein.
Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht BPS GmbH & Co. KG das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen in Anlehnung an die Akkreditierungsvorgaben selbst zu bestimmen.
3. Die Prüfberichte werden dem Kunden grundsätzlich per E-Mail übermittelt und können mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Hierfür hat der Kunde von BPS GmbH & Co. KG ein E-Mail-Postfach mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, das von ihm genannte E-Mail-Postfach regelmäßig auf neue E-Mails zu prüfen und bei BPS GmbH & Co. KG nachzufragen, sofern ein Prüfbericht nicht innerhalb des
hierfür üblichen Zeitraums eingeht. BPS GmbH & Co. KG steht es frei, die Prüfberichte dem Kunden auch auf eine andere Weise (Brief, Telefax, im Kundenportal etc.) zu übermitteln.
4. Ohne das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung umfassen erteilte Aufträge
nicht die Verpflichtung von BPS GmbH & Co. KG zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen. Soweit BPS GmbH & Co. KG solche Stellungnahmen dennoch abgibt, sind diese als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Der Kunde ist im Übrigen verpflichtet, bei mündlichen Stellungnahmen, die für ihn von erheblicher Bedeutung sind oder als Grundlage für wesentliche Entscheidungen dienen sollen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen.
Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Stellungnahme nicht berufen, es sei denn, BPS GmbH & Co. KG wäre im Einzelfall und auf Grund des erteilten Auftrages zu einer solchen Stellungnahme verpflichtet und hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Stellungnahme abgegeben.
5. BPS GmbH & Co. KG ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder sonst geeignet erscheinender Dritter zu bedienen. Für die akkreditierten Prüfarbeiten werden ausschließlich Subunternehmer beauftragt, die ebenfalls akkreditiert sind. Die Vergabe an Subunternehmer erfolgt nur im Ausnahmefall. Der Kunde wird ggf. darüber informiert.

III. Rechnung, Vergütung, Preiserhöhung, Vorschuss, Kostenvoranschlag
1. Rechnungen von BPS GmbH & Co. KG sind innerhalb von 10 Tagen ab deren Zugang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen können vorbehaltlich der Zustimmung des Kunden auch elektronisch übermittelt werden. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum jeweiligen Monatsende oder sonst vereinbarten Ende einer Zeitperiode fällig. Preise ergeben sich mangels abweichender Vereinbarung aus den jeweils gültigen Preislisten von BPS GmbH & Co. KG und verstehen sich grundsätzlich netto, also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zah-
lungsanspruch der BPS GmbH & Co. KG für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Honorar umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
3. Die angemessene Erhöhung der Preise durch BPS GmbH & Co. KG bleibt für den Fall vorbehalten, dass besondere Eigenschaften von Proben, die bei der Annahme eines Analyseauftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Eine solche Preiserhöhung kommt ferner dann in Betracht, wenn geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und von BPS GmbH & Co. KG zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags geändert werden und sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für BPS GmbH & Co. KG hierdurch erhöht. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen bleiben Preiserhöhungen auch wegen steigender Personal- oder Materialkosten vorbehalten. Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung eines Festpreises. Preiserhöhungen werden bei Bekanntgabe gegenüber dem Kunden unter Angabe von Einzelheiten begründet.
4. Die BPS GmbH & Co. KG ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen, die innerhalb einer Woche ab der Bekanntgabe des Verlangens zur Zahlung fällig werden. Vorschüsse können auch für nicht in sich abgeschlossene Teile einer Lieferung oder Leistung verlangt werden.
5. Kostenvoranschläge der BPS GmbH & Co. KG sind unverbindlich. BPS GmbH & Co. KG wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.
IV. Termine, Nachfrist, Abnahme, Mängelrügen und Nacherfüllung

1. Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden von BPS GmbH & Co. KG mit der Sorgfalt eines seriösen Geschäftspartners und Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei der Erbringung von Dienstleistungen gründen sich von BPS GmbH & Co. KG mitgeteilte Termine und Fristen auf eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Kunden. Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Kunden hinausgeschoben.
2. Versäumt BPS GmbH & Co. KG verbindliche Termine oder Fristen für die Leistung oder sonstige Lieferung, hat der Kunde von BPS GmbH & Co. KG eine Frist zur Nachlieferung oder -leistung von zwei Wochen einzuräumen. Die Nachfrist hat aber nicht länger zu sein, als die ursprünglich zur Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmte Frist.
3. BPS GmbH & Co. KG kann jeden in sich abgeschlossenen Teil einer zu erbringenden Leistung gesondert zur Abnahme vorlegen.
4. Der Kunde hat Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Lieferungsgegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung schriftlich gegenüber BPS GmbH & Co. KG anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis wegen solcher Mängelals mangelfrei angenommen.
Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so verbleibt es für die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge bei der gesetzlichen Regelung des § 377 HGB. Erbringt BPS GmbH & Co. KG gegenüber einem solchen Kunden eine Dienstleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung (Prüfbericht) sofort, längstens aber innerhalb von einer Woche ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich gegenüber BPS GmbH & Co. KG anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt anderenfalls und wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für alle Kunden gilt gleicher Maßen: Zeigen sich später Mängel an einem Liefergegenstand oder dem Ergebnis einer sonstigen Leistung, so sind diese innerhalb von einer Woche ab ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber BPS GmbH & Co. KG anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis auch wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen.
5. Ist die Lieferung oder sonstige Leistung der BPS GmbH & Co. KG nicht mangelfrei, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. BPS GmbH & Co. KG ist berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung ist die Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen.
Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat BPS GmbH & Co. KG die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

V. Haftung für Mängel, Verjährungsfristen, sonstiger Schaden und Garantie
1. Rechte des Kunden wegen Mängeln an Liefergegenständen auf Nacherfüllung,
Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 437 BGB) oder wegen Mängeln an den Ergebnissen einer sonstigen Leistung auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 BGB) verjähren (abweichend von § 438 und § 634a BGB) in einem Jahr.
Dies gilt in folgenden Fällen nicht: Wenn BPS GmbH & Co. KG den Mangel arglistig verschwiegen hat, wenn BPS GmbH & Co. KG eine Garantie für die Beschaffenheit einer sonstigen Leistung übernommen hat oder wenn der Kunde Verbraucher ist.
Dem Kunden als Verbraucher gegenüber ist die Verjährung der genannten Ansprüche wegen Mängeln an sonstigen Leistungen aber auf
ein Jahr verkürzt, wenn die Leistung von BPS GmbH & Co. KG weder in der Lieferung einer beweglichen Sache noch in einer von BPS GmbH & Co. KG herzustellenden beweglichen Sache besteht.
Bei der Lieferung einer gebrauchten beweglichen Sache übernimmt BPS GmbH & Co. KG keinerlei Haftung für Mängel. Ist der Kunde ein Verbraucher, verjähren seine genannten Ansprüche wegen Mängeln der gebrauchten beweglichen Sache in einem Jahr.
2. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
3. Soweit BPS GmbH & Co. KG bezüglich eines Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung eine Garantie abgegeben hat, haftet BPS GmbH & Co. KG auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Eigenschaft, Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber
nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand oder Leistungsergebnis selbst eintreten, haftet BPS GmbH & Co. KG allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.

VI. Proben - Anlieferung, Haftung und Aufbewahrung; Transportrisiko
1.Die Anlieferung von Proben wird individuell mit dem Kunden abgestimmt, in bestimmten Fällen übernimmt BPS GmbH & Co. KG die Probenabholung.
Bei dem Versand durch den Kunden muss das Probematerial sachgerecht und unter Berücksichtigung von BPS GmbH & Co. KG erteilter Anweisungen verpackt sein. Die Anlieferung von gefährlichem (etwa giftigem, ätzendem, explosivem, leicht entzündlichem, radioaktivem) Probematerial sowie von Proben mit schädlichen und störenden Bestandteilen (etwa Chlor, Brom, Quecksilber, Fluor, Arsen etc.) kann nur nach Abstimmung mit BPS GmbH & Co. KG erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, BPS GmbH & Co. KG mit allen ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweisen zu versehen.
2. Zum Schutz von BPS GmbH & Co. KG und deren Mitarbeitern ist der Kunde zudem bei Einsendung von Gefahrstoffen verpflichtet, auf der Verpackung der eingesendeten Proben einen deutlich sichtbaren Hinweis anzubringen, dass es sich dabei um Gefahrstoffe handelt.
Der Begriff der Gefahrstoffe richtet sich nach §§ 3a Abs. 1, 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG) und §§ 3, 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Gefahrstoffen, die gemäß § 3 Nr. 2 GefStoffV explosionsfähig sind oder aus anderen Gründen bereits aufgrund der bloßen Versendung gefährlich sind, ist der Kunde verpflichtet, bereits vor Einsendung der Proben BPS GmbH & Co. KG von der Einsendung zu unterrichten und von BPS GmbH & Co. KG erteilte Anweisungen zu beachten. Der Kunde haftet für Schäden, die BPS GmbH & Co. KG oder ihren Mitarbeitern in Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.
3. Der Kunde haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die auf die gefährliche oder
schädliche Beschaffenheit von Probematerial zurückzuführen sind. Diese Haftung endet mit der Erstellung des Prüfberichtes durch BPS GmbH & Co. KG, es sei denn, der Kunde wäre seinen Hinweispflichten zu Gefahren und Handhabung nicht ordentlich nachgekommen und der Schaden oder Folgeschaden gerade auch deswegen entstanden.
4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, besteht keine Verpflichtung von BPS GmbH & Co. KG, Proben überhaupt oder länger aufzubewahren, als gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben. Nicht verbrauchtes oder verarbeitetes Probenmaterial wird nach Wahl von BPS GmbH & Co. KG aufbewahrt oder entsorgt. Soweit das Probematerial als Sondermüll einzustufen ist, kann es von BPS GmbH & Co. KG auch auf Kosten des Kunden an diesen zurück gesandt werden. Im Übrigen findet eine Rücksendung oder Herausgabe an den Kunden nicht statt.
5. Unterlagen und sonstiges Besitz- oder Eigentum des Kunden einschließlich von Daten werden ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Kunden zu oder von BPS GmbH & Co. KG versendet oder sonst übermittelt.

VII. Software
Die von BPS GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellte Software wird mit größter Sorgfalt entwickelt und auf verschiedenen Rechnersystemen sorgfältig getestet. Bei freigegebenen Produktversionen sind keine Fehler festzustellen.
Eine vollständig fehlerfreie Software ist nach dem derzeitigen Stand der Technik aber nicht möglich. Vor diesem Hintergrund übernimmt BPS GmbH & Co. KG keine Haftung für Unverträglichkeiten mit Hardwarekomponenten und anderen Softwareprodukten oder deren Komponenten. Die Software wird ohne jede Garantie für die Brauchbarkeit für einen bestimmten Anwendungsfall lediglich von BPS GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt. Das gesamte Risiko, das aus der Nutzung der Software entsteht, liegt beim Anwender der Software. Für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Nutzung der Software resultieren haftet BPS GmbH & Co. KG nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BPS GmbH & Co. KG vor. Sollten Fehler auftreten, so bemüht sich BPS GmbH & Co. KG, diese im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu beheben und eine fehlerfreie Version anzubieten.

VIII. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerungsrecht und Abtretungsverbot
1.Für den Kunden ist die Aufrechnung mit Forderungen der BPS GmbH & Co. KG nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen BPS GmbH & Co. KG, die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
3. Die Übertragung von Forderungen des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung von BPS GmbH & Co. KG.

IX. Abwicklung von Verträgen, Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch
Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat BPS GmbH & Co. KG Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. BPS GmbH & Co. KG kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Kunden ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende Vergü-
tung wesentlich niedriger ist als die von der BPS GmbH & Co. KG bestimmte Pauschale.

X. Urheberrecht und Vertraulichkeit
1. Die BPS GmbH & Co. KG behält sich Urheberrechte an erstellten Gutachten, Prüfberichten, Analysen und ähnlichen Liefergegenständen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.
2. Die BPS GmbH & Co. KG überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur insoweit auf den Kunden über, wie dies aus der Auftragserteilung inhaltlich auf den Kunden über, wie dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.
3. Die BPS GmbH & Co. KG macht Prüfergebnisse und ähnliche im Zusammenhang mit einem Auftrag gewonnenen Erkenntnisse nur dem Kunden zugänglich, es sei denn, im Einzelfall wäre Abweichendes vereinbart. BPS GmbH & Co. KG wird Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich behandeln. BPS GmbH & Co. KG darf aber Ergebnisse zur innerbetrieblichen Auswertung verwenden und Kopien von überlassenen Unterlagen zu den eigenen Akten nehmen.

XI. Haftung und höhere Gewalt
1. Für die Haftung von BPS GmbH & Co. KG hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen gilt: BPS GmbH & Co. KG haftet für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist der BPS GmbH & Co. KG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. BPS GmbH & Co. KG haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks, etwa ordnungsgemäße Analyseleistung und Dokumentation der Ergebnisse, von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die BPS GmbH & Co. KG haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet BPS GmbH & Co. KG im Übrigen nicht. Hat BPS GmbH & Co. KG das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung von der BPS GmbH & Co. KG der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung.
Soweit die Haftung der BPS GmbH & Co. KG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BPS GmbH & Co. KG.
2. Sofern der erteilte Auftrag mit besonderen Risiken in Bezug auf die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit oder der Gefahr des Eintritts besonders hoher Vermögensschäden behaftet ist, hat der Kunde der BPS GmbH & Co. KG hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.
3. Bei der Höhe des von der BPS GmbH & Co. KG oder dem Kunden etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.
4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige,
unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Kunden und die BPS GmbH & Co. KG für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Der Kunde und BPS GmbH & Co. KG werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des beauftragten Labors.
2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für Klagen der Sitz des beauftragten Labors.
3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand ebenfalls der des beauftragten Labors vereinbart.